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Smart-Metering

Gemäß den gesetzlichen Anforderungen zur unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) haben Mieter nun Anspruch auf regelmäßige, detaillierte Informationen über ihren Energieverbrauch. Mit unseren intelligenten Messgeräten können Sie diese Anforderung einfach erfüllen und gleichzeitig Ihren Verbrauch, die Kosten und die COâ‚‚-Emissionen senken – alles digital und transparent. Schuka Smart Metering bietet Ihnen volle Kontrolle und Nachhaltigkeit im Energiemanagement.

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Schuka Smart Metering – Die intelligente Lösung für transparente Energieverbrauchsdaten.

Die Grundlage für Smart Metering sind digitale Messgeräte in Kombination mit einem Smart Meter Gateway (Datensammler).

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Dieser Smart Meter erfasst die Messwerte, verschlüsselt diese und stellt die Daten bereit.

 

Neben Wasserzähler, Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Rauchwarnmelder, können auch Strom und Gaszähler zukünftig mit ausgelesen werden. â€‹

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​Bereits seit vielen Jahre hat sich die fernauslesbare Geräteinfrastruktur der Schuka bewährt und geholfen den Wärme- und Wasserverbrauch digital zu Erfassen und zu Übermitteln. Dies hilft bei einer effizienten Erstellung der Heizkostenabrechnung und erspart Nutzern in den einzelnen Immobilien Zeit und Stress, da jährliche Vor-Ort-Termine entfallen.

 

Neben Wasser- und Wärmezählern, Heizkostenverteilern und Rauchwarnmeldern können zukünftig auch Strom-, Gas- und Hauptwasserzähler sowie verschiedene Sensoren wie beispielsweise solche für Legionellen oder Brandtüren in unsere digitale Infrastruktur integriert werden.

Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)

Effizienz & Entlastung

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Die jährlichen manuellen Ablesungen vor Orte entfallen mit der digitalen Geräteinfrastruktur von Schuka. Zeitaufwendige Terminfindungen, sowie Terminverschiebungen werden somit vermieden. 

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Durch die digitale Erfassung stehen alle wichtigen und relevanten Daten durch die Datenübermittlung zur Verfügung. Ablesungen für Nutzerwechsel werden beispielsweise automatisiert im Nachgang genau erfasst und in der Abrechnung berücksichtigt.

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In Zukunft können auch Strom-, Gas- und Hauptwasserzähler mit in die digitale Infrastruktur aufgenommen werden. Dies ermöglich zum einen eine Vereinfachung für Verwaltungen und Eigentümer. Zum anderen hilft es bei der Umsetzung von Mieterstrommodellen, der Errichtung einer Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität und damit verbundene Abrechnung der Kosten und Einnahmen.


Dartsellung & Transparenz

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Durch die genaue Erfassung und Darstellung des Verbrauchs, kann schneller auf einen erhöhten Verbrauch reagiert werden. Dies spart dem Endnutzer nicht nur Geld, sondern kann auch helfen, den Energie- & CO2-Verbrauch zu senken. 

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Ebenso werden mit der Echtzeiterfassung die Grundlage geschaffen, um die gesetzlichen Anforderun der Energie-Effizienz-Richtlinie einfach umsetzen zu können.

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Smart Metering

Warum Smart Metering von uns?

Unser Smart Metering-Service bietet Ihnen nicht nur modernste Technologie, sondern auch einen umfassenden Kundensupport. Wir helfen Ihnen, Ihre Energiekosten zu optimieren, und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Smart Metering zur Seite.

  • Was ist eine Heizkostenabrechnung?
    Als „warme“ Betriebskosten werden die Kosten für Heizung und Warmwasser bezeichnet. Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist durch die Heizkostenverordnung (HKVO) für alle Immobilien mit zentraler Heizungsanlage für Wärme und Warmwasser zwingend vorgeschrieben. Der Eigentümer ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit entsprechenden Messgeräten zu ermitteln. Damit Mieter oder Eigentümer nur für das bezahlen, was man wirklich verbraucht hat, gibt es eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Die Informationen dienen zudem dem Klimaschutz, da man durch regelmäßige Abrechnungen genaue Vergleichsdaten zum eigenen Verbrauch erhält und diesen ggf. reduzieren kann.
  • Wie werden Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet?
    Die Immobilieneigentümer teilen die Gesamtkosten der Heizungsanlage einmal jährlich mit. Die Kosten werden zunächst in die Heizungskosten und die Kosten für die Warmwasseraufbereitung unterteilt. Diese Kosten werden erneut unterteilt in Grund- und Verbrauchskosten. Hierbei schreibt die HKVO folgendes vor: Heizungs- und Warmwasserkosten müssen zu mindestens 50, höchstens jedoch 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Mieter abgerechnet werden. Warmmieten, Heizungspauschalen oder eine ausschließliche (100%) Heizkostenabrechnung nach Quadratmeter Wohnfläche oder Nutzfläche sind daher unzulässig.
  • Wie erstellt man die Abrechnung der Grundkosten nach Wohnfläche?
    Die HKVO schreibt vor, dass zwischen 30% und 50% der Heizungs- und Warmwasserkosten nach einem festen Schlüssel verteilt werden. Dieser Grundkostenanteil hilft, die Wärmeverluste von Verteilleitungen und auch z.B. Fixkosten der Heizanlage zu decken, da diese auch ohne individuelle Wärme- oder Warmwasserabnahme entstehen. Ebenfalls helfen die Grundkosten beim Ausgleich für beispielsweise Dachwohnungen mit erhöhtem Heizbedarf, da es sich hierbei um wärmetechnisch benachteiligte Wohnlagen handelt. Auch leer stehende Wohnungen erhalten mindestens eine Grundkostenabrechnung. Als Anteile für die Grundkosten werden die Wohn- oder Nutzflächen in Quadratmetern genutzt. Bei unterschiedlichen Raumhöhen gibt es ebenfalls die Möglichkeit, Kubikmeter (Rauminhalte) als Berechnungsgrundlage zu verwenden.
  • Worin unterscheiden sich Wohn- und Nutzfläche?
    Ob der Vermieter beziehungsweise Verwalter in der Abrechnung eine Wohn- oder Nutzfläche verwendet, ist individuell. In der Regel sollte für alle Nutzer einheitlich die im Mietvertrag vereinbarte Fläche verwendet werden. Wahlweise kann man nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) oder der DIN 277 die Fläche berechnen. Der Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzfläche besteht darin, dass bei der Nutzfläche auch weitere im Haus genutzte Räume wie Keller oder Dachböden dazu zählen. Balkone gelten laut DIN 277 zu 100% als Nutzfläche, gemäß der Wohnflächenverordnung (WoflV) sind dies in der Regel 25%. Auch die Deckenhöhen können für die Berechnung der Fläche eine Rolle spielen. Eine Deckenhöhe von ein bis zwei Metern kann zur Hälfte in die Berechnung einfließen, eine Fläche mit weniger als einem Meter Deckenhöhe entfällt in der Berechnung.
  • Wie läuft die Abrechnung der Verbrauchskosten ab?
    Neben den Grundkosten fallen ebenfalls Verbrauchskosten an. Diese entsprechen den restlichen 50% bis 70% der Gesamtkosten. Auf diese Kosten können Nutzer und Mieter direkten Einfluss durch ihren Warmwasserverbrauch und ihr Heizverhalten nehmen. Durch die Ablesung der Verbrauchsdaten können wir eine Gesamtabrechnung für den Hausverwalter beziehungsweise Vermieter und Einzelrechnungen pro Wohnungsnutzer erstellen. Die Einzelabrechnungen erhalten Mieter und Eigentümer in der Regel von der Hausverwaltung oder dem Vermieter.
  • Was genau sind Betriebskosten?
    Betriebskosten sind jene Kosten, welche durch den Besitz beziehungsweise Instandhaltung einer Immobilie entstehen. Diese können vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Der Begriff Nebenkosten meint umgangssprachlich alle Kosten, die nicht bereits von der Miete erfasst werden. Betriebskosten entstehen laufend durch das Eigentum an der Liegenschaft und dem Gebrauch der Immobilie(n). Reparaturen und Verwaltunsgebühren fallen in der Regel nicht in diese Kategorie. Die Kosten, welche als Betriebskosten abgerechnet werden dürfen, sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Im Gewerbemietrecht können je nach vertraglicher Regelung weitere Kostenarten vereinbart werden. In der Abrechnung wird unterschieden zwischen „warmen Betriebskosten“ (Kosten für Heizung und Warmwasser) und „kalten Betriebskosten“ (alle weiteren Kosten, z.B.Hausflurreinigung oder Müllabfuhr).
  • Ist eine Betriebskostenabrechnung Pflicht?
    Ja! Als Vermieter sind Sie verpflichtet, jährlich eine schriftliche Aufstellung aller Betriebskosten zu erstellen und abzurechnen – sofern Ihre Mieter eine monatliche Abschlagszahlung für die vereinbarten Betriebskosten bezahlen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss die Abrechnung folgende Pflichtangaben enthalten: 1. Zusammenstellung der Gesamtkosten 2. Angaben und Erläuterungen des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels 3. Berechnung des Anteils des Mieters 4. Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vereinbarter Abschlag) Wichtig: Die Betriebskostenabrechnung muss für den Mieter verständlich und rechnerisch nachvollziehbar gestaltet sein. Das Feedback unserer Kunden bestätigt uns, dass die von uns professionell erstellten Abrechnungen für ihre Mieter nachvollziehbar sind und sie nur wenige Mieterrückfragen erhalten.
  • Welche Kosten können laut BetrKV vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden?
    Grundsteuer Abwassergebühr Kosten für Heizung und Warmwasser (warme Betriebskosten) Aufzugkosten Straßenreinigung / Müllabfuhr Treppenhausreinigung Gartenpflege Innen- und Außenbeleuchtung Gebäudeversicherungen Hausmeister Antennenanlagen, Kabel (Fernsehen) Waschraum (Strom, Wasser) Sonstige Betriebskosten (sofern im Mietvertrag vereinbart): Prüfkosten Elektroinstallationen Reinigung Dachrinnen, Lichtschächte Wartung von Rauchabzugsanlagen, Blitzschutzanlage, Wartung von Rauchwarnmeldern & Feuerlöschern Dachrinnenbeheizung
  • Welche Fristen gibt es im Wohnraummietrecht?
    Es gibt wichtige Fristen, die einzuhalten sind: Die Abrechnungs-, Zahlungs- und Einspruchsfrist sowie die Verjährungsfrist. Die Abrechnungsfrist besagt, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellt und zugestellt werden muss. (laut § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der längste Abrechnungszeitraum beträgt ebenfalls 12 Monate. Wurden Betriebs- und Heizkostenabrechnung erstellt und zugesendet, sind die Zahlungen von Forderungen oder Erstattungen sofort fällig, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Natürlich kann der Mieter die Abrechnung prüfen und darf die entsprechenden Belege bei seinem Vermieter anfragen, dennoch bleibt die Zahlungsfrist bindend. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet vom Ende der Abrechnungsfrist.
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